Verein zur Förderung der Georg-August-Zinn-Schule - Europaschule - in Kassel e.V.
(Förderverein Europaschule)
Neue Gesichter – neuer Schwung!
Im September 2021 konstituierte sich der Vorstand des Fördervereins der Georg-August-Zinn-Schule bei der jährlichen Jahreshauptversammlung neu.
Wir möchten an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, um auf unseren Förderverein der Europaschule zu schauen und die neuen Mitglieder des Vorstandes vorzustellen.
Der Förderverein existiert seit 1992 und besteht mit über 100 Mitgliedern aus Eltern, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern, Ehemaligen, Freunden und Förderern, die unsere GAZ tatkräftig begleiten. Seit jeher war und ist es unser Anliegen die Entwicklung der Schule und des Europaschul-Programms zu unterstützen. Gleichwohl sehen wir uns als eine von vielen Einrichtungen, die gemeinschaftlich die Interessen des Stadtteils vertritt.
Unsere Gesamtschule bietet den jungen Menschen im Quartier gute Voraussetzungen, um sich für die dann weitere schulische oder berufliche Ausbildung zu qualifizieren. Gerade an dieser Stelle sind finanzielle Zuwendungen und Förderleistungen von besonderer Wichtigkeit. Stolz können wir in unserer Geschichte darauf blicken, die Schule in so vielfältiger Weise gefördert zu haben. Bezogen auf das Jahr 2021 verweisen wir beispielhaft auf die Unterstützung der neu designten GAZ-Kollektion oder unserer engagierten Fahrradwerkstatt, die auch Sie als Anwohner des Stadtteils gerne aktiv nutzen können. Unsere Homepage bietet dazu einen genaueren Überblick (www.gaz-kassel.de).
Die Arbeit des Fördervereins wird nun seit einem guten Jahr von einem neuen Vorstand getragen. Die erste Vorsitzende des Vereins ist Julia Kasimirs-Miodonski. Ihr Sohn besucht unseren Jahrgang 10. Zweiter Vorsitzender ist Sascha Dams, der schon seit 2005 als Lehrer an der Schule arbeitet. Die Schriftführung begleitet Rudi Schuler, der auch darüber hinaus im Stadtteil aktiv ist und dessen Tochter bei uns den Jahrgang 7 besucht. Für die finanziellen Angelegenheit als Kassenwartin zeichnet sich Sonja Ittner verantwortlich. Sie unterrichtet seit 2011 an der GAZ. Schlussendlich komplettiert unser Schulleiter Dominik Becker das Vorstandsteam als Beisitzer.
Gemeinsam wollen wir in guter Tradition die Entwicklung unserer Schule mitgestalten, vorantreiben und zugleich Ansprechpartner(in) innerhalb des Stadtteils sein. Auf diese Aufgaben freuen wir uns sehr und danken daher auch für Ihre Unterstützung.
Sascha Dams
Mattenbergstraße 52, 34132 Kassel
Tel. + 49 – 561 - 92 00 15 010
Fax + 49 – 561 – 92 00 15 030
Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Fördermaßnahmen
Der Förderverein unterstützt jedes Jahr Projekte und besondere Unternehmungen und Einrichtungen.
2011 | 2012 |
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2017 |
2018 |
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2019 |
2020 |
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Protokolle der Mitgliederversammlungen
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Wie können Sie Mitglied im Verein werden?
Rufen Sie die Telefonnummer 0561-92 00 150 10 an und lassen Sie sich eine Aufnahmekarte zuschicken oder laden Sie das Beitrittsformular herunter.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt für Erwachsene 16,00 € pro Jahr, für Paare 24,00 €, für Schüler und Studenten 8,00 €.
Beitrittserklärung zum Förderverein Europaschule e.V. |
Satzung des Fördervereins Europaschule e.V. in der Fassung vom 05.03.2015
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
„Verein zur Förderung der Georg-August-Zinn-Schule – Europaschule – in Kassel“
(kurz: „Förderverein Europaschule“)und hat seinen Sitz in 34132 Kassel.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e. V.“
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Geschäftsstelle des Vereins liegt bei der oder dem jeweiligen Vorsitzenden. Sie oder er kann sie in die Georg-August-Zinn-Schule, Mattenbergstr. 52, 34132 Kassel, legen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung.
Dabei soll der Verein
- die pädagogische Arbeit der Georg-August-Zinn-Schule – Europaschule – in ihren verschiedenen Belangen unterstützen
- Mittel, die der Schule für ihre besondere pädagogische Arbeit im Rahmen des Europaschul-Konzepts zur Verfügung gestellt werden, verwalten und angemessen einsetzen,
- die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Erziehungsberechtigten, Lehrerinnen und Lehrern, Schülerinnen und Schülern sowie der Öffentlichkeit, dem Schulträger, der Schulaufsicht, den Nachbarschulen, kommunalen und staatlichen Einrichtungen, freien Trägern, Vereinen, Verbänden, Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie Unternehmen fördern,
- den Kontakt zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern und Lehrerinnen und Lehrern pflegen. des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung; dabei soll der Verein
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Informationsveranstaltungen und Informationsschriften im Rahmen der Aufgabenstellungen des Europaschulekonzepts
- finanzielle und sächliche, personelle und ideelle Unterstützung von Projekten und Vorhaben im Rahmen des Europaschulkonzepts
- Trägerschaft von pädagogischen Projekten und Vorhaben an der Europaschule
- Gemeinschaftsveranstaltungen, Ausstellungen und sonstige pädagogische und kulturelle Veranstaltungen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können Einzelpersonen und juristische Personen werden, bei denen der Bezug zur Georg-August-Zinn-Schule und zum Europaschulkonzept erkennbar ist.
(2) Ehrenmitglieder können Mitglieder werden, die sich besondere Verdienste um die Georg-August-Zinn-Schule – Europaschule – erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben die Rechte eines stimmberechtigten Mitglieds.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft wird mit einer Beitrittserklärung schriftlich beantragt. Der Antragstellung muss die Abbuchungsvollmacht für den Beitragseinzug, bei Schülerinnen und Schülern die Aufnahmegebühr beigefügt sein. Die Mitgliedschaft beginnt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller durch Beschluss des Vorstands in den Verein aufgenommen wird.
(2) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftlich erklärten Austritt, Verlust der Rechtsfähigkeit oder durch den Ausschluss.
(4) Der Ausschluss erfolgt, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält, wenn es grob oder wiederholt gegen die Satzung verstößt oder wenn es seiner Beitragspflicht trotz dreifacher schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sachspenden oder Geldspenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das aktive und passive Wahl- und Stimmrecht.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung Vorschläge oder Anträge zu unterbreiten.
(3) Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
(4) Alle Vorstandstätigkeiten werden ehrenamtlich ausgeübt.
(5) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach Kräften zu fördern, das Vereinseigentum pfleglich zu behandeln, den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu bezahlen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
(1) der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Jedes Mitglied ist zur bargeldlosen Beitragsleistung über ein Abbuchungsverfahren verpflichtet.
(2) Schülerinnen und Schüler der Georg-August-Zinn-Schule zahlen lediglich die Aufnahmegebühr.
(3) Der Vorstand kann Mutglieder aus besonderen Gründen zeitweilig ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien.
(4) Der Jahresbeitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. Januar d. J. abgebucht.
§ 8
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand (§ 9) 2. Die Mitgliederversammlung (§ 10) 3. Der Beirat (§ 13)
§ 9
Der Vorstand
(1) der Vorstand besteht aus a) der oder dem 1. Vorsitzenden b) der oder dem 2. Vorsitzenden c) der Schriftführerin oder dem Schriftführer d) der Kassiererin oder dem Kassierer e) zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) Ein Mitglied des Vorstands sollte der Schulleitung, ein Mitglied dem Lehrerkollegium, ein Mitglied der Schülerschaft, ein Mitglied dem Schulelternbeirat der Georg-August-Zinn-Schule angehören.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die im § 9 Abs. 1 a-d genannten Personen. Jeweils zwei geschäftsfähige Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils eine Person die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
(5) Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen. Diese oder dieser kann Mitglied des Vorstands sein. Der Umfang der Beschäftigung muss den anfallenden Aufgaben entsprechen. Die/Der Geschäftsführerin/Geschäftsführer ist besondere/besonderer Vertreterin/Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(6) Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen.
(7) Die Kassiererin oder der Kassierer richtet ein Konto des Vereins ein, verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Sie/Er kann die/den Geschäftsführerin/Geschäftsführer mit diesen Aufgaben betrauen.
(8) Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand ein Vereinsmitglied bis zur Neuwahl kooptieren.
(9) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 10
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen und wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl und die Abberufung des Vorstands.
2. Die Wahl zweier Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Kassenprüfung haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des Vereins.
4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüferinnen und Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
5. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags.
6. Die Bestellung der Mitglieder des Beirats.
7. Die nach Satzung übertragenen Aufgaben.
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
§ 12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende oder eine/ein von ihr/ihm bestellte/r Vertreterin/Vertreter aus dem Vorstand.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
(3) Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
(4) Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer erfolgt geheim.
§ 13
Der Beirat
(1) Der Beirat soll mindestens drei, höchstens zwölf Mitglieder umfassen. Er benennt einen Sprecher aus seiner Mitte.
(2) Der Beirat soll den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Interesse der Vereinszwecke beraten und seine einschlägigen Kenntnisse und Erfahrungen einbringen.
(3) Dem Beirat sollen Persönlichkeiten aus den Bereichen angehören, mit denen die Georg-August-Zinn-Schule im Rahmen des Europaschulkonzepts zusammenarbeitet.
(4) Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus wird der Beirat mindestens einmal im Jahr vom Vorstand zu einer gemeinsamen Sitzung eingeladen. Er wird zur Mitgliederversammlung eingeladen und erhält dort Rederecht.
§ 14
Beurkundungen von Beschlüssen, Niederschriften
Die Protokolle des Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter der Sitzung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer abzuzeichnen.
§ 15
Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
§ 16
Vermögen
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 17
Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Beauftragte.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Kassel zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
Diese Satzung ist am 29. September 1992 errichtet und am 11.02.1999 geändert worden.
gez.
Norbert Heil
Schriftführer
Für die Richtigkeit
gez. Dominik Becker
2. Vorsitzender